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Verkauf eins Mobilheims ist keine Grundstücksveräußerung

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Die Finanzverwaltung wollte den Verkauf eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbestuerung unterwerfen. Diesem Ansinnen trat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entgegen und gab der Klage eines Steuerpflichtigen statt (Urteil vom 28.07.2021 – 9 K 234/17).

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2011 ein Mobilheim ohne Grundstück als „gebrauchtes Fahrzeug“ von einer Campingplatzbetreiberin erworben und anschließend vermietet. Es handelte sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 m², welches auf einer vom Kläger gemieteten 200 m² großen Parzelle auf einem Campingplatz ohne feste Verakerung stand. Im Jahr 2015 veräußerte der Steuerpflichtige dieses Mobilheim mit einem Gewinn. Das zuständige Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, da der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre betrug.

Das Finanzgericht teilte diese Auffassung nicht. Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims ohne entsprechendes Grundstück stelle kein privates Veräußerungsgeschäft dar, auch wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden handeln würde. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 23 EStG, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen seien, also nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäft sein können.

Das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil wurde durch das Finanzgerichtzugelassen.

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Tobias Rommelspacher

Rechtsanwalt/Steuerberater

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